Als Wasserlieger kommt man auch am Bodensee nicht umhin, ein Antifouling auf das Unterwasserschiff aufzubringen. Zwar ist die Biomasse im Bodensee durch die zusätzlichen Kläranlagen, die Auflagen für Landwirte und andere Maßnahmen deutlich zurückgegangen, trotzdem wachsen natürlich noch Algen im Bodensee. Und gerade ein Wasserlieger, der relativ selten bewegt wird, wird auch schnell Algen am Unterwasserschiff ansetzen.
In vielen Foren taucht regelmäßig die Frage nach den erlaubten Antifoulings auf. Erneuter Anlaß für diese „Unruhe“ ist das Verbot von kupferhaltigen Antifoulings in Belgien und den Niederlanden. Wobei der Gesetzestext in den Niederlanden so ist, dass das Aufbringen kupferhaltiger Antifoulings in den Niederlanden verboten ist. Wer also sein kupferhaltiges Antifouling in Deutschland aufbringt, kann sein Schiff problemlos in den Niederlanden ins Wasser bringen.
Für den Bodensee gibt es noch keine entsprechenden gesetzliche Verbote. TBT-haltige Antifouling sind durch entsprechende Gesetze der europäischen Union bereits seit 1989 an Schiffen unter 25 Meter verboten. Und, meines Wissens, findet man hier keine TBT-haltigen Antifoulings für Wassersportler im Handel.
Anders ist es mit kupferhaltigen Antifoulings: Diese sind in Deutschland, und speziell am Bodensee, noch nicht verboten und deshalb auch im Handel erhältlich. Der bekannteste Vertreter dieser Produkte am Bodensee ist wohl VC17 von International. Dies ist das gebräuchlichste Antifouling am Bodensee. Natürlich schützen andere Produkte anderer Hersteller die ähnlich aufgebaut sind ebenso gut vor ungewünschtem Bewuchs am Unterwasserschiff.
Unten finden Sie zwei Dokumente, die zur Entscheidung, welches Antifouling man verwenden möchte, herangezogen werden können. Aus dem Dokument Anitfouling-Ratgeber geht klar hervor, dass es, Stand Oktober 2009, keine entsprechenden Verbote gibt.
Für den Bodensee bedeutet dies: TBT-haltige Antifoulings sind verboten. Die Bodensee-Schifffahrtsordnung verlangt das die Außenanstriche von Wasserfahrzeugen so beschaffen sind, dass sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können (Ziff. 6, Art.13.10, BSO [20]). In Ermangelung echter Alternativen werden jedoch die Wirkstoffe Kupfer und Triazin in zugelassenen Antifouling-Farben bis auf weiteres geduldet.
Das bedeutet, dass auch Antifoulings verwendet werden können, die nicht in im untenstehenden Dokument Anitfoulingliste.pdf enthalten sind, aber den oben genannten Anforderungen entsprechen. Maßgeblich sind (für die deutsche Seite) die Gesetze des Landes Baden-Württemberg und die Bodensee-Schifffahrtsordnung.