Der Bodensee wird gemeinsam von den Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und der Schweiz verwaltet. Die Regeln und Anforderungen für das Führen eines Wassersportfahrzeugs auf dem Bodensee sind daher in allen Anrainerstaaten gleich geregelt. Diese Regeln sind in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (kurz BSO) festgehalten. Der Gültigkeitsbereich der Bodensee-Schifffahrtsordnung erstreckt sich von der Brücke Rheineck–Gaissau über den Alten Rhein einerseits sowie von der Brücke Hard–Fussach über den Neuen Rhein andererseits über den gesamten Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und Stein am Rhein sowie dem weiterführenden Hochrhein bis zur Straßenbrücke Schaffhausen–Feuerthalen.
Nachfolgend einige Besonderheiten der BSO:
Für den Bodensee wird für das Führen von Segelbooten größer 12 qm Segelfläche und Motorboote mit einer Maschinenleistung größer 4,4 kW (ca. 6 PS) das Bodensee-Schifferpatent benötigt. Die üblichen Patente sind:
Kategorie A: Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb größer 4,4 kW
Kategorie D: Für Segelfahrzeuge
Wer ein Segelboot mit mehr als 12 qm Segelfläche und mit Maschinenantrieb > 4,4 kW hat, benötigt also das Patent der Kategorie A und D. Die Kategorien B und C betreffen Fahrgastschiffe und Güterschiffe.
Wer bereits einen entsprechenden Schein hat (wie z.B. den Sportbootführerschein) kann das Bodenseeschifferpatent erwerben indem er die Prüfung für den theoretischen Bodenseespezifischen Teil ablegt.
Eine Anmerkung dazu: Auch bei den Schifffahrtsämtern kommt immer wieder einmal die Frage “darf ich ein Segelboot mit mehr als 12 qm Segelfläche unter Motor fahren, wenn ich nur das Patent A (oder ein Ferienpatent) habe?”. Die Antwort ist “Jein”. Es kommt darauf an, ob das Schiff segelbereit ist. D.h. mit Mast und angeschlagenen Segeln, ist es ein Segelboot und es wird dann bei entsprechender Segelfläche das Patent D benötigt – unabhängig davon, ob das Boot/Schiff nur unter Motor gefahren wird oder nicht.
Umgekehrt: Hat das Segelboot einen Motor (Einbaumaschine) mit mehr als 4,4 kW Leistung wird das Patent A benötigt, unabhängig davon, ob der Motor benützt wird oder nicht.
Mit dem eigenen Boot an den Bodensee
Mit dem eigenen Boot an den Bodensee zu fahren, klingt erst einmal schön. Doch so einfach ist das nicht. Jedes Wassersportfahrzeug auf dem Bodensee (auch als Gast) benötigt eine Zulassung. Die Zulassung erfolgt bei der entsprechenden Behörde (Schifffahrtsamt). Das Boot muss den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der BSO entsprechen und der Motor den Abgasvorschriften. Auskunft dazu geben die Schifffahrtsämter.
Häfen und Liegeplätze
Am Bodensee gibt es mehr als 100 Häfen die privat, von Vereinen oder Gemeinden geführt werden. In den meisten Häfen findet sich in der Saison ein Hafenmeister. Entweder weist der Hafenmeister einen bestimmten Gastliegeplatz an oder es wird ein freier Platz gesucht. In der Regel sind freie Plätze durch ein grünes Schild “Frei” und mit dem Datum, bis wann der Platz nicht belegt ist, ausgezeichnet. Der Gastlieger meldet sich unmittelbar nach der Belegung eines Platzes beim Hafenmeister, oder durch ein entsprechendes Anmeldeformular, an und entrichtet die Liegeplatzgebühr für die geplante Dauer der Anwesenheit. Ist kein Hafenmeister anwesend, finden sich die Anmeldeformulare i.d.R. beim Clubhaus.
Die meisten Häfen sind mit Duschen und WC ausgestattet.